Satzung der UBR

§1 Name und Sitz

§ 1.1 Die Wählervereinigung, nachfolgend auch Verein genannt, trägt den Namen „Unabhängige Bürger Rotenburgs“ (UBR). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 1.2 Sitz der UBR ist Rotenburg a.d.Fulda.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Die Wählervereinigung UBR ist eine selbstständige, unabhängige, überparteiliche Wählergemeinschaft. Sie bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Zweck der Wählervereinigung st die demokratische Einflussnahme und Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen in der Stadt Rotenburg a.d.F. und deren Stadtteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Wirkungsbereiches auf den Landkreis Hersfeld-Rotenburg beschließen.

Oberstes Ziel ist die Teilnahme an den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen und die Förderung der politischen Willensbildung bei Mitgliedern und Bürgern. Die Erfüllung dieser Aufgaben geschieht durch Werbung für die Ziele der UBR und die Mitgliedschaft dieser Vereinigung, Anregung der Mitglieder zur Teilnahme an der Kommunalpolitik und Einreichung von Wahlvorschlägen, Information der Mitglieder und der Bürger über wichtige kommunalpolitische Fragen, Veröffentlichung von Stellungnahmen zu aktuellen Kommunalproblemen, Vertretung der Belange der UBR gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen, Durchführung von Veranstaltungen.

§3 Steuerbegünstigter Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 34 g Einkommensteuergesetz. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

§ 4.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.

§ 4.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rotenburg a.d.F.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5.1 Mitglied der UBR kann jeder Bürger der Stadt Rotenburg werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit oder das kommunale Wahlrecht in Rotenburg d. F. besitzt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben oder bei denen Ausschlussgründe nach § 7 vorliegen, können nicht aufgenommen werden.

§ 5.2 Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1, Satz 1 nicht erfüllen, können als Gäste in der UBR mitarbeiten oder die Aufnahme als fördernde Mitglieder beantragen. Den Antrag auf Fördermitgliedschaft können Personen stellen, die die UBR finanziell und ideell unterstützen wollen, weil sie deren Zielen eng verbunden sind. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme und kein Stimmrecht. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 5.3 Mitglieder anderer politischer Gruppen/Parteien können als Mitglieder nach Absatz 1 nur beitreten, wenn sie vor ihrer Aufnahme schriftlich erklären, dass sie ihre dortige Mitgliedschaft gekündigt haben.

§ 5.4 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge, die nach der Gründungsversammlung eingehen.

§ 5.5 Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen  mit dem Tag der Aufnahme.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6.1 Die Mitglieder haben das Recht, an der Erfüllung aller satzungsmäßigen Aufgaben mitzuwirken und an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

§ 6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der UBR einzusetzen und den Vorstand durch Weitergabe von Informationen und Anregungen zu unterstützen. Soweit Mitglieder ein Amt bekleiden, haben sie die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 6.3 Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung. Wer trotz Mahnung länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen im Verzug ist, dessen Mitgliedsrechte ruhen.

§7 Ende der Mitgliedschaft

§ 7.1 Die Mitgliedschaft endet (a) bei Abmeldung des Wohnsitzes in Rotenburg a. d. F, (b) bei Verlust des aktiven kommunalen Wahlrechts oder (c) durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 7.2 Beendigungsgründe nach §7.1. (a) und (b) sind dem Vorstand umgehend schriftlich anzuzeigen.

§ 7.3 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied, er ist nur unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig. Als Austrittserklärung ist auch zu behandeln, wenn ein Mitglied mehr als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, in dieser Zeit zweimal schriftlich gemahnt wurde und nach einer weiteren durch Einschreiben erfolgten Mahnung mit Fristsetzung von einem Monat und Hinweis auf die Folgen fortdauernder Zahlungsverweigerung die rückständigen Beiträge nicht bezahlt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7.4 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Das Recht der Berufung steht dem Mitglied nicht zu, wenn es gegenüber dem Vorstand eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme oder die Beantwortung von Fragen aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen verweigert und damit eine Aufklärung des Sachverhalts behindert oder unmöglich gemacht hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§ 7.5 Mit dem Ende der Mitgliedschaft verliert das Mitglied seine satzungsgemäßen Rechte. Rückständige finanzielle Verpflichtungen bleiben vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind (a) der Vorstand und (b) die Mitgliederversammlung. Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§9 Der Vorstand

§ 9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Pressewart und bis zu 2 Beisitzern. Der Fraktionsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Doppelfunktion ist möglich, solange der Vorstand aus mindestens 4 Mitgliedern besteht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; davon sind immer zwei vertretungsberechtigt.

§ 9.2 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitskreise/-ausschüsse einrichten. Die Leiter dieser Arbeitskreise werden vom Vorstand gewählt. Sie nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.

§ 9.3 Der Vorstand – mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters – wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese hat die Wahl zu bestätigen. Als Nachfolger des 1. Vorsitzenden kann der Vorstand nur ein bereits dem Vorstand angehörendes Mitglied wählen.

§ 9.4 Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Herrscht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§10 Die Mitgliederversammlung

§ 10.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Erweiterung des Tagesordnung sind beim Vorsitzenden 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorsitzende gibt sie zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt und lässt über die Erweiterung der Tagesordnung abstimmen. Verspätet eingehende Anträge oder solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

§ 10.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, (b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, (c) Wahl des Vorstands und zweier Kassenkprüfer, (d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, (e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung unf (f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

§ 10.3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 10.4 Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung. In eigener Sache oder bei sonstigem Widerstreit der Interessen gilt ein Vorstandsmitglied als verhindert. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen -bedürfen der 2/3-Mehrheit.

§11 Mitgliedsbeiträge

Höhe, Zahlungsweise, Sonderregelungen und Kassenführung sind in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§12 Fusion oder Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

§ 12.1 Der Verein kann mit einer anderen politischen Gruppe, die innerhalb der Stadt Rotenburg a. d. F. oder des Landkreises Hersfeld-Rotenburg tätig ist und die gleichen Zwecke und Ziele verfolgt, eine Fusion eingehen. In diesem Fall wird auch das Vermögen auf den Rechtsnachfolger übertragen.

§ 12.2 Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nach § 3 fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg a.d.F., die es unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden hat.

§ 12.3 Entscheidungen über Fusion, Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Diese Satzung wurde am 28.11.1997 in 36199 Rotenburg a. d. F. beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

§13 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetztes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zur  seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden),
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung) Art. 20 DSGVO

Die Dokumentation der DSGVO kann beim Vorstand eingesehen werden.