Beitragsordnung der UBR

§1 Mitglieds- und Sonderbeiträge

§ 1.1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Wählergemeinschaft „Unabhängige Bürger Rotenburgs“ (UBR) von Mitgliedern und Fördermitgliedern Mitgliedsbeiträge

§ 1.2 Mandatsträger entrichten neben den Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge

§2 Höhe der Beiträge

Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Der Mindestbeitrag beträgt 1 Euro monatlich. In besonderen Fällen – wie z.B. „Hartz IV“, geringe Rente oder dergleichen – kann der Vorstand auf Antrag die Beiträge erlassen.

§2 Zahlungsweise

Die Beiträge sind in mindestens vierteljährlichen Raten zum 1. Werktag des Quartals im voraus fällig.

§4 Buch- und Kassenführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenwart ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. § 28 Parteiengesetz ist zu beachten.

§5 Kassenprüfung

§ 5.1 Am Schluß des Geschäftsjahres ist die Kasse von 2 gewählten Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen, zu prüfen. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes anderes Vorstandsmitglied kann der Prüfung beiwohnen. § 9 Abs. 5 des Parteiengesetzes ist zu beachten.

§ 5.2 Über jede Kassen- und Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist 5 Jahre bei den Akten aufzubewahren.

§ 5.3 Wesentliche Beanstandungen sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen, der geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat. Über die Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer der nächsten Mitgliederversammlung.

§6 Haushaltsplan

§ 6.1 Unterschreiten die Einnahmen oder Ausgaben den Betrag von 5.000 EUR jährlich, ist ein Haushaltsplan nicht erforderlich. In diesem Fall genügen kurze schriftliche Berichte über die Finanzsituation und den Kassenstand, die dem Vorstand zum Ende eines Halbjahrs vorzulegen sind. Dieser berichtet der Mitgliederversammlung über den jeweils aktuellen Stand.

§ 6.2 Überschreiten die Einnahmen oder Ausgaben die Grenze von 5.000 EUR jährlich, ist zu Beginn des Haushaltsjahres ein Haushaltsplan aufzustellen, dessen Durchführung der Kassenwart laufend überwacht. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Gelder innerhalb des Haushaltsplanes aus anderen Titeln zu übertragen.

§ 6.3 Ein Haushaltsplan ist ungeachtet Absatz 1. auch dann aufzustellen, wenn ein Defizit von mehr als 250 EUR zu erwarten ist.

§7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung wurde von der Gründungsversammlung am 28. November 1997 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.